Satzung

des Evangelisch-theologischen Fakultätentages der Bundesrepublik Deutschland

 

§ 1 Name – Mitgliedschaft

1. Der Evangelisch-theologische Fakultätentag (im Folgenden: Fakultätentag) ist die Vereinigung der evangelisch-theologischen Fakultäten und der Kirchlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass die Fakultäten und Kirchlichen Hochschulen

– für Forschung und Lehre in Evangelischer Theologie konstituiert worden sind,

– mit Professuren in allen herkömmlichen Grundfächern Evangelischer Theologie ausgestattet sind,

– über das Promotionsrecht für Evangelische Theologie und das Habilitationsrecht in den evangelisch-theologischen Disziplinen verfügen und

– von den in der Evangelischen Kirche in Deutschland (im Folgenden: EKD) zusammengeschlossenen Kirchen als theologische Ausbildungsstätten anerkannt sind.

3. Über Aufnahme und Zugehörigkeit einer Fakultät oder Kirchlichen Hochschule entscheidet die Plenarversammlung des Fakultätentages auf Antrag mit 2/3 Mehrheit. Einem Antrag sind über die Nachweise von § 1.2 hinaus beizufügen

– ein Exemplar der Satzung der Hochschule, aus der die Ordnung der betreffenden Fakultät hervorgeht,

– ein Exemplar der geltenden Prüfungsordnungen,

– ein Exemplar der geltenden Studienordnungen.

 

§ 2 Aufgaben – Beschlüsse

1. Der Fakultätentag berät alle Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit evangelisch- theologischer Fakultäten fallen und von gemeinsamem Interesse und Belang sind. Er dient ihrer Koordination und Kooperation sowie ihrer Vertretung nach außen.

2. Die Beschlüsse des Fakultätentages, die sich an die Mitglieder wenden, ergehen in Form von Empfehlungen. Sie werden den Mitgliedern von der/dem Vorsitzenden* schriftlich mitgeteilt. Erfolgt auf eine derartige Mitteilung innerhalb von 12 Wochen keine Rückäußerung, so geht der Fakultätentag davon aus, dass die Empfehlung angenommen ist.

 

§ 3 Organe

Organe des Fakultätentages sind a) die Plenarversammlung und b) der Vorstand.

 

§ 4 Plenarversammlung

1. Zur Plenarversammlung des Fakultätentages entsendet jedes Mitglied im Regelfall zwei stimmberechtigte Vertreter. Eine/r von ihnen ist die/der Vorsitzende des Leitungsgremiums des Mitglieds; sie/er kann sich persönlich vertreten lassen. Die/Der zweite Vertreter/in wird vom Leitungsgremium des Mitglieds gewählt; er soll diesem Gremium angehören.

2. Jedes Mitglied kann beschließen, nur durch eine/n Vertreter/in in der Plenarversammlung mitzuwirken; in diesem Fall führt die/der entsandte Vertreter/in zwei Stimmen. Der Beschluss ist der/dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen; er ist widerrufbar.

3. Jede/r Vertreter/in kann im Verhinderungsfall seine Stimme an die/den andere/n Vertreter/in des Mitglieds, das sie/er vertritt, delegieren. Die Stimmendelegation ist vor der Sitzung der/dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen.

4. Um die Kontinuität der Arbeit des Fakultätentages zu stärken, wird den Mitgliedern empfohlen, eine/n ihrer Vertreter/innen für einen längeren Zeitraum zu entsenden.

5. Die in der Konferenz der Institute für Evangelische Theologie (im Folgenden: KIET) zusammengeschlossenen Institute entsenden in die Plenarversammlung des Fakultätentages 12 Kooperationsvertreter/innen, die bei allen Tagesordnungspunkten ein Sitz- und Rederecht erhalten. Bei Tagesordnungspunkten, bei denen es um Lehramtsstudiengänge, gemeinsame forschungs- und hochschulpolitische Fragen oder Bachelor- und Masterstudiengänge mit Theologieanteilen geht, erhalten die Kooperationsvertreter/innen auch ein Antragsrecht. Das Nähere regelt ein Kooperationsvertrag.

6. Die Plenarversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die/Der Vorsitzende lädt dazu vier Wochen vorher mit einer vorläufigen Tagesordnung ein, für die alle Mitglieder und die Kooperationsvertreter/innen der KIET bis acht Wochen vor der Versammlung schriftliche Anträge einreichen können. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung endgültig festgelegt; spätere Änderungen sind nur möglich, wenn sie beschlossen werden.

7. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder vertreten ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

8. Beschlüsse bezüglich der in §4 Abs. 5 genannten Tagesordnungspunkte, die unter den Stimmberechtigten des E-TFT die einfache Mehrheit und unter den Kooperationsvertreter/innen der KIET eine Zwei-Drittel-Mehrheit erhalten, gelten als gemeinsame Beschlüsse des E–TFT und der KIET und sind für beide verbindlich.

9. Die/Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Plenarversammlung einberufen. Sie/Er muss dies tun, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung verlangt. Die in Abs. 6 genannten Fristen gelten in diesem Falle nicht.

10. Von jeder Plenarversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Verlauf der Verhandlungen und die Beschlüsse wiedergibt. Es ist von der/dem Vorsitzenden und einer/m Protokollant/in/en zu unterzeichnen und geht den Mitgliedern in zwei Exemplaren zu.

 

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie werden von der Plenarversammlung in geheimer Wahl für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, im Fall der/des Vorsitzenden nur einmal.

2. Die/Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Fakultätentages. Im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden vertritt sie/er den Fakultätentag nach außen. Die/Der Vorsitzende ist berechtigt, Eilentscheidungen für den Fakultätentag zu treffen; über welche persönlich auf der nächsten Plenarversammlung berichtet werden muss.

3. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende haben als solche Stimmrecht in der Plenarversammlung. Dieses Stimmrecht ist nicht delegierbar. Entsendet ein Mitglied als seine Vertretung Stimmberechtigte, die den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz innehaben, so führen diese zwei Stimmen.

 

§ 6 Gäste

1. Zur Plenarversammlung werden von er/dem Vorsitzenden als ständige Gäste eingeladen:

–   die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der KIET,

–   die/der Dekan/in der Evangelisch-theologischen Fakultät Wien,

–   ein/e Vertreter/in der Evangelisch-theologischen Fakultäten in der Schweiz,

–   den Vorsitzende der Konferenz der Rektoren und Präsidenten der Evangelischen Fachhochschulen,

–  die/der Vorsitzende des Katholisch-Theologischen Fakultätentages,

–  die/der Vorsitzende des Philosophischen Fakultätentages,

–  die/der Vorsitzende des Allgemeinen Fakultätentages,

–  ein/e Vertreter/in der Hochschulrektorenkonferenz,

–  ein/e Vertreter/in des Kirchenamtes der EKD,

–  den Vorstand der Ausbildungsreferentenkonferenz I der EKD,

–  die Vorsitzenden der Gemischten Kommission,

–  ein/e Vertreter/in der Konferenz der Referentinnen und Referenten für Bildungs-, Erziehungs- und Schulfragen in den Gliedkirchen der EKD,

–  ein/e Vertreter/in des Studierendenrates Evangelische Theologie.

2. Über die Einladung weiterer Gäste durch die/den Vorsitzende/n beschließt die Plenarversammlung.

3. Die/Der Vorsitzende kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige hinzuziehen.

4. Gäste und Sachverständige nehmen mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil.

 

§ 7 Ausschüsse

1. Die Plenarversammlung kann für bestimmte Sachgebiete oder Aufgaben vorbereitende Ausschüsse einsetzen.

2. Das Ergebnis der Arbeit von Ausschüssen wird durch die/den Vorsitzende/n dem einsetzenden Gremium vorgelegt.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die laufenden Kosten des Fakultätentages durch einen jährlichen Beitrag zu decken. Über dessen Höhe beschließt die Plenarversammlung.

2. Die/Der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Mittel im Sinne des Vereinszwecks eingesetzt und ordentlich verwaltet werden. Sie/Er kann diese Aufgabe der/dem stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.

3. Am Ende der Amtszeit findet eine Kassenprüfung durch zwei gewählte Prüfer/innen statt. Das Ergebnis ist der Plenarversammlung mitzuteilen.

 

§ 9 Besondere Bestimmungen

Die Mitgliedschaft der Lutherischen Theologischen Hochschule Oberursel bleibt von § 1.2 unberührt.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen beschließt die Plenarversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden gültigen Stimmen; die Änderungen treten am Tag nach der Versammlung in Kraft, auf der sie beschlossen worden sind.

 

§ 11 Schlussbestimmung

Die vorstehende Satzung ersetzt alle älteren Satzungen des Fakultätentages. Sie tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch die Plenarversammlung in Kraft.

NB: Vorstehende Satzung wurde auf der Plenarversammlung des Fakultätentages in Münster am 08.10.2016 beschlossen und trat am 09.10.2016 in Kraft.

 

* Begriffe, die Personen bezeichnen, umfassen hier und im Folgenden die männliche und die weibliche Form.

 

 

 

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